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    Ein Blogbeitrag von: Fabian [Der Inhalt stellt keine Rechts-, Finanz-, Steuer- oder Anlageberatung dar.]

    Erbschaftssteuer: das Wichtigste im Überblick

    Die Erbschaftssteuer wird in Deutschland und vielen anderen Ländern auf den Erwerb von Vermögenswerten durch den Tod eines Erblassers erhoben. Das können Immobilien, Bankguthaben, Anteile an Unternehmen, aber auch Luxusgüter sein. Hausrat und bestimmte persönliche Gegenstände sind hingegen meist steuerfrei (bis zu einem gewissen Betrag). Auch bei den erbschaftsteuerpflichtigen Werten gibt es je nach Verwandtschaftsgrad Freibeträge. Hier erfährst Du mehr über die Freibeträge sowie Möglichkeiten zur Steueroptimierung. 

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      Freibeträge: Wer erbt wie viel steuerfrei?

      Die Höhe der steuerfreien Beträge hängt von der Beziehung zum Erblasser ab. Je weiter entfernt Du mit dem Erblasser verwandt bist, desto niedriger ist Dein Freibetrag und desto höher entsprechend die Steuer:

      • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
      • Kinder und Stiefkinder: 400.000 €
      • Enkel: 200.000 €
      • Eltern und Großeltern: 100.000 €
      • Übrige Erben (Geschwister, Nichten, Neffen, Freunde): 20.000 €

      Die hier angegebenen Freibeträge gelten pro Person und pro Erbfall. Bedeutet: Du kannst diese mehrfach im Leben in beanspruchen.

      Steuerbegünstigungen bei vererbten Immobilien

      Für selbstgenutzte Wohnimmobilien gibt es besondere Regelungen: Ehegatten erben an dieser Stelle steuerfrei, wenn die Immobilie mindestens zehn Jahre nach dem Erbfall selbst genutzt wird. Kinder müssten lediglich die Wohnfläche besteuern, die 200 m² übersteigt.

      Wichtig: Wer in dieser Frist umzieht, also die Immobilie nicht mehr als Hauptwohnsitz nutzt, muss die Erbschaftssteuer rückwirkend zahlen. 

      Auch bei vermieteten Immobilien gibt es eine Besonderheit. Hier gilt eine sogenannte Bewertungsvergünstigung, wodurch lediglich 90 Prozent des (meist über das Ertragswertverfahren) ermittelten Wertes zu versteuern sind.

      Steuersätze: Was verlangt der Fiskus?

      Alles über diesen Freibeträgen ist zu versteuern. Und auch hier variieren die Steuersätze je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des Erbes:

      • Ehegatten und Kinder: 7 Prozent bis 30 Prozent
      • Enkel: 7 Prozent bis 30 Prozent
      • Eltern und Großeltern: 15 Prozent bis 30 Prozent
      • Übrige Erben: 30 Prozent bis 50 Prozent

      Die sogenannte Steuerprogression (Anstieg des Steuersatzes, abhängig vom zu versteuernden Vermögen) beginnt bei kleineren Erbschaften niedriger und steigt mit dem Wert des Erbes an. Beispielsweise zahlst Du als Kind auf ein Erbe von 600.000 € nur auf die 200.000 € Erbschaftssteuer, die den Freibetrag übersteigen.

      > Zu unserem Erbschaftssteuerrechner

      Vorsicht bei Wertpapieren & Co

      Der Depotwert am Todestags des Erblassers ist der entscheidende Faktor. Sollte man erst später Zugriff auf ein solches Depot erhalten und der Wert dann deutlich niedriger als zum Zeitpunkt des Todes sein, kann dies immense steuerliche Nachteile nach sich ziehen.

      Die Erbschaftssteuer bemisst sich am jeweiligen Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (Todestag des Erblassers):

      • Immobilien: Marktwert oder Bodenrichtwert
      • Bankguthaben und Wertpapiere: Kontostand bzw. Börsenkurs am Todestag
      • Unternehmensanteile: Ertragswertverfahren oder vereinfachtes Ertragswertverfahren
      • Kunstgegenstände und Sammlungen: Schätzwert durch Gutachter

      Erbschaftsplanung: Tipps zur Steueroptimierung

      Die frühzeitige Planung der Vermögensübertragung - in der Regel in Form einer Schenkung - kann die Erbschaftssteuerlast erheblich mindern. 

      Schenkungen zu Lebzeiten

      Sämtliche Freibeträge im Rahmen einer Schenkung (Schenkungssteuer) können alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden. Dieser Tipp ist so simpel, in der Praxis aber Gold wert.

      Wichtig: Der Pflichtteilanspruch anderer Erben bleibt auch bei Schenkungen oft in gewisser Weise bestehen. Allerdings werden Schenkungen in der Regel nur dann bei der Berechnung des Pflichtteils (bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch) berücksichtigt, wenn sie in den zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind. Dabei werden sie pro Jahr anteilig abgeschmolzen. 

      Schenkungsteuer & Erbschaftsteuer: Gibt es Unterschiede?

      Bis auf die Tatsache, dass die Freibeträge bei der Schenkungssteuer alle 20 Jahre genutzt werden können, gibt es keinen Unterschied zur Erbschaftssteuer.

      Nutzung von Nießbrauch

      Der Hauptvorteil des Nießbrauchs liegt darin, dass der Wert des Vermögenswerts, der der Erbschaftssteuer unterliegt, reduziert wird. Der Eigentümer gibt das Eigentum auf, behält aber das Recht, das Objekt zu nutzen oder Einnahmen daraus zu erzielen. Der Wert des Nießbrauchs (Berechnung durch Kapitalisierung des jährlichen Nutzungswerts) wird vom Wert des Vermögenswerts abgezogen.

      Beispiel: Wird eine Immobilie im Wert von 1.000.000 € vererbt, aber der Erblasser behält ein Nießbrauchsrecht, dessen Wert auf 400.000 € geschätzt wird, reduziert sich der steuerpflichtige Wert der Immobilie auf 600.000 €. Läge der Freibetrag bei 400.000 €, so würden also nur auf 200.000 € Schenkungssteuer anfallen.

      Stundung und Ratenzahlung: Steuerlast verteilen

      In besonderen Fällen, z. B. bei der Vererbung von Unternehmensanteilen oder Immobilien, kann die Steuer gestundet werden. Dies ist möglich, wenn die sofortige Zahlung zu erheblichen finanziellen Belastungen führt oder der Fortbestand des Unternehmens gefährdet ist. Ratenzahlungen sind auf Antrag ebenfalls möglich, wodurch die Steuerlast über mehrere Jahre verteilt wird.

      Weitere Freibeträge nutzen

      In manchen Fällen können bestimmte Erben weitere Freibeträge wie den „besonderen Versorgungsfreibetrag“ sowie den Pflegefreibetrag nutzen. Auch Aufwendungen für das Begräbnis kannst Du meist steuerlich geltend machen. 

      Wir raten Dir, individuelle Freibeträge und Steuervergünstigungen sowie sämtliche weiteren Fragen zur Erbschaftssteuer mit einem Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht zu klären. Die Anwendung ist oft sehr komplex und an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

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      Der Autor

      Als freier Autor und Blogger ist Fabian nicht nur für privatier-werden.de, sondern war lange Zeit auch für Dienstleister in der Finanzbranche aktiv. Hier teilt er neben allgemeinen Informationen auch eigene Erfahrungen und Meinungen. Die Inhalte stellen entsprechend KEINE Anlage-, Rechts-, Steuer- oder Lebensberatung dar.

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      Autor - Fabian

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