Arbeitslos ohne Leistungsbezug: Was gilt als Privatier und was in anderen Fällen?
Wer seinen Job verliert oder selber kündigt, sucht in der Regel einen neuen Job. In diesem Fall besteht eine Pflicht, sich arbeitssuchend bzw. arbeitslos zu melden. Das gilt im Übrigen auch dann, wenn man keinen Anspruch auf Leistungen wie Arbeitslosengeld hat. Doch aufgepasst: Wer keine neue Arbeit sucht, weil er oder sie bewusst aus dem Berufsleben aussteigen muss, für den gilt diese Pflicht nicht. Und mehr noch: Wer Leistungen beziehen will, muss aktiv an der Stellensuche mitwirken und für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen - dies gilt für Nicht-Arbeitssuchende freilich nicht.
Privatier: Rückzug aus dem Berufsleben
Wer sich entscheidet, bewusst aus dem Arbeitsleben auszusteigen, darf sich als Privatier bezeichnen. In der Regel werden Ersparnisse, Ausschüttungen aus Investitionen oder andere Vermögenswerte zu Deckung des Lebensunterhaltes herangezogen. Für die Krankenversicherung ist man nun selber zuständig, sofern man keine gesetzliche Rente bezieht und in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert ist.
Für Privatiers entfällt die Pflicht zur Arbeitslosmeldung, da sie keine Arbeitsvermittlung durch die Agentur für Arbeit in Anspruch nehmen und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben wollen oder können. Stattdessen tritt man bewusst aus dem sozialen Sicherungssystem der Arbeitslosenversicherung aus.
Sperrfristen und Höhe des ALG I
Wenn man selbst kündigt, verhängt die Agentur für Arbeit in der Regel eine Sperrfrist von 12 Wochen, während der kein Arbeitslosengeld I (ALG I) gezahlt wird. Kranken- und Pflegekassenbeiträge werden jedoch in der Regel übernommen.
Die Dauer des ALG I hängt von der Dauer der vorherigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und dem Alter ab, und beträgt maximal 24 Monate. Die Höhe des ALG I liegt bei 60 % des letzten Nettogehalts (67 % mit Kindern).
Andere Fälle: Ohne Arbeit und ohne Leistungsbezug
Neben dem Dasein als Privatier gibt es auch andere Situationen, in denen Menschen ohne Arbeit und ohne Leistungsbezug dastehen. Diese können aus verschiedenen Gründen keine Arbeitslosenunterstützung erhalten oder wollen bewusst keine in Anspruch nehmen.
1. Zeitliche Überbrückung
Einige entscheiden sich nach dem Verlust ihres Jobs oder nach einer Kündigung bewusst - aus persönlichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen - dafür, eine Auszeit zu nehmen (z. B. als Sabbatical), ohne sofort eine neue Arbeitsstelle zu suchen.
In solchen Fällen besteht grundsätzlich keine Pflicht, sich arbeitssuchend zu melden, solange keine neue Erwerbstätigkeit angestrebt wird. Es gilt jedoch zu beachten, dass in dieser Zeit kein Anspruch auf Sozialleistungen besteht. Auch die Frage der Kranken- und Pflegeversicherung sollte geklärt werden.
2. Selbstständige und Freiberufler
Selbstständige oder Freiberufler, die ihre Tätigkeit aufgeben oder vorübergehend unterbrechen, fallen ebenso nicht unter die Regelungen der Arbeitslosenversicherung - es sei denn, sie haben freiwillig Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt.
3. Frühzeitiger Ruhestand
Einige Menschen entscheiden sich, vor dem offiziellen Renteneintrittsalter in den Ruhestand zu gehen - sei es durch Abfindungen, angespartes Kapital oder die Nutzung der frühzeitig geplanten privaten Altersvorsorge. Auch in diesem Fall besteht keine Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit.
Was gilt in puncto Krankenversicherung?
Besteht kein Anspruch auf Leistungen der Agentur für Arbeit, muss man sich eigenständig krankenversichern - beispielsweise freiwillig gesetzlich oder privat. Die Agentur für Arbeit übernimmt diese Kosten nicht.
Besteht hingegen Anspruch auf ALG II oder Grundsicherung im Alter bzw. bei Erwerbsminderung, darf man sich darauf verlassen, dass die entsprechende Behörde die Krankenversicherungsbeiträge übernimmt.
Leistungsbezug ohne aktive Arbeitssuche: rechtliche Konsequenzen nicht ausgeschlossen
Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist gesetzlich verpflichtet, aktiv nach einer neuen Stelle zu suchen und sich den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung zu stellen. Wer diesen Pflichten nicht nachkommt, kann mit Sanktionen rechnen. Diese reichen von Leistungskürzungen bis hin zur kompletten Streichung der Bezüge.
Darüber hinaus kann es strafrechtliche Konsequenzen haben, wenn bewusst falsche Angaben gemacht werden, um unrechtmäßig Leistungen zu beziehen.